MECHANICAL ist eine Marke der POLYMELT GmbH.

Es gelten die Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen POLYMELT GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

(2) Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebote

(1) Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Daten und Unterlagen

(1) Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, etwaige Maß-, Eigenschafts- oder Gewichtsangaben sowie die Bezugnahme auf Normen dienen Informationszwecken und beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen. Wo es im Sinne des technischen Fortschrittes angezeigt erscheint, behält sich POLYMELT entsprechende Änderungen vor. Gleiches gilt für entsprechende Angaben in Prospekten, Preislisten und Werbeschriften, etc.

(2) Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von POLYMELT und dürfen nur für die vereinbarten bzw. von POLYMELT angegebenen Zwecke benutzt werden.

§ 4  Preise

Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer, Versicherung sowie sonstigen Nebenkosten sofern nichts anderes vereinbart ist. Maßgebend sind die am Versandtag gültigen Preise. Haben sich diese gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses erhöht, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung von der Bestellung zurückzutreten; das Rücktrittsrecht besteht nicht, sofern die Preiserhöhung auf einer Erhöhung der Mehrwertsteuer beruht.

§ 5 Lieferung und Gefahrenübergang

(1) Lieferung ab Werk.

(2) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist oder unser Werk und Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. Der Abschluss von Transport oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen.

(3) Sofern der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Lieferzeit und -behinderungen

(1) Verbindliche Liefertermine bedürfen unserer ausdrücklichen Vereinbarung. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Über die entsprechenden Lieferungen oder Leistungen können wir Teilrechnungen ausstellen.

(2) Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

(3) Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von Seiten unserer Lieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Wir werden den Käufer über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich unterrichten. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, so ist der Käufer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Ist die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach und nach abzunehmen, so ist die Abnahme gleichmäßig über den Gesamtzeitraum zu verteilen. Ein Anspruch auf Nachlieferung solcher Mengen, deren Abruf oder Abnahme der Käufer länger als 14 Tage in Rückstand ist, besteht nicht. Gleiches gilt für Mengen, die wir wegen rückständiger Zahlungen des Käufers nicht ausgeliefert haben. Unsere sonstigen Rechte werden hierdurch nicht berührt.

(5) Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist kann der Käufer unter Ausschluss weiterer Rechte nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzug und / oder Nichterfüllung sind jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht oder nicht rechtzeitig geliefert wird, sofern wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt haften.

§ 7 Formen, Werkzeuge und Betriebsmittel

Das allgemein gültige Formenrecht in der kunststoffverarbeitenden Industrie des GKV ist Bestandteil unserer allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

§ 8  Zahlung

(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang auf unserem Konto maßgebend.

(2) Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Kosten trägt der Käufer. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Prozesserhebung.

(3) Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber in Höhe von 3% über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen – befugt, für ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel sofortige Bezahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(4) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Er kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden oder der Saldo gezogen und anerkannt wird.

(2) Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(3) Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien.

(4) Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf uns über. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

(6) Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab.

(7) Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über den Bestand aller an uns abgetretenen Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 10 Mängelrügen und Gewährleistung

(1) Die gelieferte Ware ist sofort nach Menge und Qualität zu prüfen. Fehlmengen und sichtbare Schäden sind dem Transportführer/Spediteur gegenüber zu beanstanden (Tatbestandaufnahme).

(2) Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, uns angezeigt, so gilt die Ware hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Auslieferung der Ware am Versandort angezeigt werden. Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Bestelldaten geltend zu machen. Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

(3) Einer fristgerechten Mängelrüge des Käufers werden wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung entsprechen. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder gelingt uns die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in einem angemessenen Zeitraum nicht bzw. verweigern oder verzögern wir schuldhaft die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so ist der Käufer berechtigt, Wandlung des Vertrages oder die Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

(4) Werden ausdrücklich Minderqualitäten (nicht 1A- Qualitäten) verkauft, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, die gelieferte Ware weicht von der vereinbarten Minderqualität ab.

(5) Eine Haftung für normale Abnutzung sowie bei mangelhafter Lagerung, Wartung oder Nutzung ist ausgeschlossen.

§ 11 Haftung und Rücktritt

Der Käufer kann nur in den Fällen und in dem Umfang Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, in denen es in diesen Bedingungen ausdrücklich bestimmt ist; eine weitergehende Haftung von uns – gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung – ist ausgeschlossen, es sei denn, dass wir wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt haften. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung bleiben unberührt.

§ 13 Verjährung

Ansprüche des Kunden aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit seiner Abwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus vollzogener Minderung, Rücktritt, positiver Vertragsverletzung oder ähnlichem verjähren spätestens 6 Monate nach ihrer Entstehung, soweit nicht in diesen Bedingungen ausdrücklich abweichend geregelt.

§ 12 Gerichtsstand, anwendbares Recht und Teilnichtigkeit

(1) Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist Kaufbeuren.

(2) Für diese allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

§ 13 Datenschutz nach DSGVO

(1) POLYMELT verarbeitete die Sie betreffenden personenbezogenen Daten zur Vertragserfüllung bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen sowie zu Beratungs-, Informations- und Marketingzwecken. Ohne diese Daten kann POLYMELT den Vertrag mit Ihnen nicht abschließen bzw. erfüllen und den Anspruch an hohe Servicequalität nicht an Sie weitergeben.

(2) Zur Erfüllung der oben genannten Zwecke ist es erforderlich, Ihre personenbezogenen Daten an interne und externe Dienstleister (Behörden und öffentliche Stellen, Banken, Versicherungen, Transport- und Lieferdienstleistungen) weiterzugeben. Die zuvor genannten Dritten werden von POLYMELT im Sinne von Art. 28 DSGVO als Auftragsverarbeiter beauftragt und zur Gewährung der Datensicherheit gemäß Art. 24 und 32 DSGVO verpflichtet.

(3) Ihre Daten werden nur innerhalb der EU verarbeitet.

(4) POLYMELT speichert die Sie betreffenden personen- bezogenen Daten ausschließlich im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen.

(5) Jeder Kunde, der personenbezogene Daten an POLYMELT weitergibt, hat ein Recht auf Information gemäß Art. 12/13 DSGVO, Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sowie auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung gemäß DSGVO. Im Falle einer Beschwerde können Sie sich an die zuständige Behörde wenden. Zur Befriedigung Ihrer Betroffenenrechte verwenden Sie bitte die folgende E-Mail-Adresse datenschutz@polymelt.com

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